Beschluss zur Suizidhilfe: Deutsche Ärzteschaft / Äfd gibt Opposition zur ärztlich assistierten selbstbestimmtes Sterben
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Beschluss zur Suizidhilfe: Deutsche Ärzteschaft / Äfd gibt Opposition zur ärztlich assistierten selbstbestimmtes Sterben
Münster - Am 5. Mai 2021 folgte der Deutsche Ärztetag / ÄfdL dem Wunsch des Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 26.02.2020, und beschloss mit großer Mehrheit, den Satz „[Ärztinnen und Ärzte] dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“, aus der Musterberufsordnung zu streichen. Ärzte für das Leben e.V. sehen diese Entwicklung mit Sorge und mahnen zur Wachsamkeit.
Wie der Internist und CDU-Bundestagsabgeordnete Rudolf Henke beim Ärztetag feststellte, wäre dieser Änderungsschritt nicht nötig gewesen, da „eine rechtskonforme Anwendung der Berufsordnung bis zu einer neuen gesetzlichen Lösung auch möglich sei“.
Die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer ist rechtlich nicht bindend. Dies trifft nur für die Berufsordnungen der einzelnen Länderkammern zu. Dennoch wirkt sie, wie das Bundesverfassungsgericht festhielt „faktisch handlungsleitend“, so dass mit einer raschen Übernahme dieser Regelung bei allen Länderkammern zu rechnen ist. Somit steht fest, dass Ärzte in Deutschland künftig frei entscheiden können, ob sie Suizidwillige beim Sterben unterstützen.
„Mit diesem Schritt driftet das Berufsbild des Arztes weiter in Richtung Ambivalenz in Bezug auf den Erhalt des Lebens“, sagte Prof. Paul Cullen, Vorsitzender der Organisation „Ärzte für das Leben e.V.“ in Münster. „Wir dürfen auch nicht hoffen, dass diese Entwicklung an diesem Punkt zum Stillstand kommen wird. Denn das Töten auf Verlangen ist bereits in der Suizidbeihilfe angelegt. Was macht der Arzt, wenn der Suizid misslingt, der Suizidwillige aber nicht mehr ansprechbar ist? Verlegt er ihn gegen seinen Willen auf die Intensivstation oder setzt er mit der Spritze nach?“, so Cullen.
„Bisher hat man hoffen können, dass die Ärzteschaft eine rühmliche Ausnahme zum allgemeinen Trend hin zur Freigabe des assistierten Suizids bilden und ihre Aufgabe ausschließlich darin sehen würde, „das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, [und] Sterbenden Beistand zu leisten“, wie es noch in der Musterberufsordnung steht“, sagte Cullen. Diese Hoffnung muss man jetzt leider aufgeben.
„Vor diesem Hintergrund ist es wichtiger denn je, sicherzustellen, dass Ärzte und Institutionen, die sich weigern, Suizidbeihilfe zu leisten, weder direkt noch auf welche Weise auch immer indirekt unter Druck gesetzt werden dürfen, dies doch zu tun“, bekräftigte der ÄfdL-Vorsitzende.
Zum Hintergrund der Ärztetag-Entscheidung
Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht wohl zum ersten Mal weltweit ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ in allen Phasen der menschlichen Existenz und ohne Vorbedingungen postuliert und den Gesetzgeber aufgefordert, hierfür den rechtlichen Rahmen zu schaffen. Im Urteil spielten Ärzte eine zentrale Rolle, wurden sie auf 45 der 96 Seiten des Urteils explizit erwähnt. Geltendes Arztrecht verhindere die Leistung von Beihilfe zum Suizid, beschwerte sich das Gericht, weshalb eine „konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte“ erforderlich sei.
Über Ärzte für das Leben e.V.
Der Verein „Ärzte für das Leben“ fordert eine uneingeschränkte Kultur des Lebens in der medizinischen Praxis und Forschung auf der Grundlage der hippokratischen Tradition. Er finanziert sich ausschließlich über die Beiträge seiner Mitglieder sowie durch Spenden. Mehr unter http://www.aerzte-fuer-das-leben.de
Kontakt:
Ärzte für das Leben e.V.
Prof. Dr. med. Paul Cullen
Am Blütenhain 33
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Tel.: 02536-319 5008
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