Erwerbstätigen Angehörigen von Pflegebedürftigen stehen viele Möglichkeiten offen
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Pflege & Beruf lassem sich vereinbaren
Erwerbstätigen Angehörigen von Pflegebedürftigen stehen viele Möglichkeiten offen
ÜBERBLICK
bei einem Pflegefall in der Familie müssen oft berufstätige Angehörige Beistand leisten. Welche Unterstützung sie bekommen können und welche kurz-, mittel- und langfristigen Möglichkeiten berufstätige Angehörige haben, erläutert der DKV Pflegeexperte Alexander Winkler.
INHALT
Wenn ein Mitglied der Familie zum Pflegefall wird, wissen die Angehörigen oft nicht weiter. Ohne im Beruf kürzer zu treten oder auszusteigen, können sie die Pflege eines hilfebedürftigen Menschen kaum stemmen. Dann aber stellt sich die Frage, wie sich der Ausfall des Einkommens auffangen lässt. Was berufstätige Angehörige kurz-, mittel- und langfristig beachten sollten und welche Unterstützung ihnen zusteht, weiß DKV Pflegeexperte Alexander Winkler.
Nach wie vor fangen vor allem die Familien die Folgen des demographischen Wandels auf: 2,5 Millionen Menschen in Deutschland sind laut Statistischem Bundesamt pflegebedürftig und in zwei Dritteln der Fälle kümmern sich die Angehörigen zu Hause um die Betroffenen. Davon sind 400.000 berufstätig. Wer arbeitet und zusätzlich einen Angehörigen pflegt, steht vor enormen Anforderungen. Zwar hat die Politik in den vergangenen Jahren bereits eine Reihe von Gesetzen auf den Weg gebracht, um die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu verbessern. Trotzdem glauben einer aktuellen Studie der Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege zufolge nur sieben Prozent der Deutschen, die Pflege eines Angehörigen ließe sich „gut“ oder „sehr gut“ parallel zum Arbeitsleben organisieren.
Hilfestellung für Betroffene
„Umfassende Informationen sind in dieser Situation das A und O“, meint DKV Pflegeexperte Alexander Winkler. „Die Pflege eines Angehörigen ist ein Knochenjob. Gerade berufstätige Menschen sollten sicher gehen, dass sie alle ihnen zustehenden Leistungen nutzen. Sonst riskieren sie, sich an der Doppelbelastung aufzureiben.“ Ansprechpartner gibt es bei den Pflegekassen oder bei der Compass-Pflegeberatung; zudem informiert das Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums über die rechtlichen Rahmenbedingungen: 030/3406066-02. Das Ministerium hat außerdem auf seiner Website einen digitalen Pflegeleistungs-Helfer eingerichtet: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/pflegeleistungs-helfer.html. Auch auf der Seite des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, www.pflegeberatung.de, finden sich viele nützliche und hilfreiche Tipps.
SOS-Lösung für berufstätige Angehörige
Manchmal werden ältere Menschen von heute auf morgen zum Pflegefall. Dann muss sofort eine Lösung her. Doch einen Platz im Pflegeheim oder einen geeigneten Pflegedienst zu finden kostet Zeit und Mühe. „Um in akuten Fällen Unterbringung und Pflege sofort zu organisieren, können sich Angehörige ohne Vorlauf bis zu zehn Tage von der Arbeit frei nehmen – ihr Chef darf dies nicht ablehnen“, erklärt der DKV Pflegeexperte. Hier spricht man vom „Pflegeurlaub“. Für diesen Urlaub zahlt die Pflegeversicherung bis zu einer bestimmten Höhe den Gehaltsausfall sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Mittel- und langfristige Auszeit vom Job
Reicht die kurze Auszeit nicht, gibt es die Möglichkeit, sich für sechs Monate freistellen zu lassen – und zwar bei vollem Kündigungsschutz. Das heißt dann „Pflegezeit“. Gehalt gibt es in der Zeit keins, nur einen Zuschuss für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für Arbeitnehmer, die noch mehr Zeit für die Pflege benötigen, bietet sich die bis zu 24 Monate lange „Familienpflegezeit“ an. Hierbei können pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden herunterfahren. „Der Vorteil ist, dass die Betroffenen ihren Beruf nicht aufgeben müssen und ihre Sozialversicherung über den Arbeitgeber erhalten bleibt“, meint Alexander Winkler. „Zudem lassen sich die Angebote auf Auszeit kombinieren; allerdings kann der Beschäftigte insgesamt maximal 24 Monate Sonderurlaub beziehungsweise eine teilweise Freistellung nehmen – wer bereits sechs Monate Pflegezeit genommen hat, dem stehen also höchstens noch 18 Monate Familienpflegezeit zu.“ Wichtig zu wissen: Der Rechtsanspruch auf die sechsmonatige Pause gilt nur für Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 15 Mitarbeitern; die 24-monatige Familienpflegezeit steht nur Angestellten in Firmen ab 25 Mitarbeitern zu. Alle anderen sind also auf den guten Willen ihres Arbeitgebers angewiesen.
Ein zinsloses Darlehen vom Staat
„Vor allem aber müssen pflegende Angehörige sich fragen, wie sie den Wegfall des Einkommens während der Familienpflegezeit abfedern“, meint Alexander Winkler. Betroffene haben zwar Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Staat – doch gleich im Anschluss an die Auszeit ist die ratenweise Rückzahlung des Geldes fällig. Zumindest sorgt die jüngste Pflegereform dafür, dass pflegende Angehörige ab 1. Januar 2017 bei der sozialen Absicherung besser dastehen: Jeder, der einen Angehörigen versorgt, erhält ab einer wöchentlichen Pflegedauer von zehn Stunden zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegeversicherung. „Zusätzlich gibt es in vielen Unternehmen inzwischen Betriebsvereinbarungen, die betroffenen Arbeitnehmern flexible Lösungen eröffnen“, weiß der DKV Pflegeexperte. „Berufstätige Angehörige sind daher gut beraten, so früh wie möglich das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber und der Pflegeberatung zu suchen.“
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Kurz-/Onlinefassung:
Organisation von Pflege und Beruf
Wohin sich pflegende Angehörige wenden können und welche Unterstützung der Staat bietet: Tipps vom Pflegeexperten Alexander Winkler
• Anlaufstellen für Informationen und Tipps rund um die Pflege von Angehörigen
Hilfestellung leisten die Ansprechpartner der Pflegekassen oder der Compass-Pflegeberatung.
Zusätzliche Informationen bietet außerdem das Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums unter der Telefonnummer 030/3406066-02.
Das Bundesministerium hat zudem eine Website eingerichtet, die über einen digitalen Pflegeleistungs-Helfer verfügt: www.bundesgesundheitsministerium.de/service/pflegeleistungs-helfer.html Auf der Website des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, www.pflegeberatung.de, gibt es weitere nützliche und hilfreiche Tipps. • Unterstützungsangebote vom Staat
„Pflegeurlaub“: Beschäftigte können für die Organisation der Pflege bis zu zehn Tage von der Arbeit freinehmen. Der Chef darf dies nicht ablehnen.
„Pflegezeit“: Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich bei vollem Kündigungsschutz bis zu sechs Monate für die Pflege freistellen zu lassen. Das gilt aber nur für Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 15 Mitarbeitern.
„Familienpflegezeit“: Beschäftigte können bis zu 24 Monate ihre Arbeitszeit auf 15 Wochenstunden reduzieren. Sie steht nur Angestellten in Firmen ab 25 Mitarbeitern zu. Die Beiträge zur Sozialversicherung zahlt der Arbeitgeber weiterhin.
Familien müssen im Pflegefall auf ein Einkommen während der Familienpflegezeit verzichten. Betroffene haben deshalb einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Staat. Direkt nach der Pflegeauszeit ist eine Rückzahlung in Raten fällig.
Ab 1. Januar 2017 gilt: Wer Familienangehörige mehr als zehn Stunden pro Woche pflegt, erhält zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegeversicherung.
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Die DKV ist der Spezialist für Krankenversicherung der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter
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