Corona-Hilfen: Mit Staats-Hilfe in Insolvenz und Altersarmut!?

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Corona - Staats-Hilfe!?
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München im September 2020- Wie Selbständige und GmbH-Geschäftsführer auch die Altersversorgung verlieren ? -
In der sogenannten Corona-Krise hilft der Staat, etwa durch Steuererleichterungen – wie
beispielsweise auf Antrag die Herabsetzung von Vorauszahlungen und Stundung. Dies betrifft
Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer; nicht jedoch Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer.
Sozialversicherung konnte ebenfalls gestundet werden. Zahlungen für Mieten, Strom, Gas, Wasser,
Telefon und Internet konnten unter Bedingungen, die zumindest später auch beweisbar sein müssen,
vorübergehend ausgesetzt werden. Dies bedeutet eine Zunahme der Schulden, ab jetzt und für die
Zukunft.
Banken reagieren zurückhaltend bei Hilfskrediten
Am wirksamsten waren staatliche Zuschüsse, ohne Rückzahlungspflicht. Sowie bei liquiden
Arbeitgebern die Option steuer- und sozialversicherungsfrei einen Bonus von bis zu 1.500 € den
Arbeitnehmern zusätzlich zu gewähren (BMF v. 09.04.2020 - IV C 5 - S 2342 20 10009 001). Gerichte
urteilten, daß Coronahilfen pfändungsfrei sind (LG Köln, Urteil vom 23.05.2020, Az. 39 T 57/20; FG
Münster, Beschluß vom 13.05.2020, Az. 1 V 1286 AO) – Altschulden bleiben damit also auch
ungetilgt.
Die Insolvenzwelle kommt nach dem 30.09.2020
Vom 01.03.-30.09.2020 wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt; mit Verlängerungsoption für
den Minister bis 31.03.2021. Ein Turboeffekt dürften die gestundeten und dann fällig werdenden
angewachsenen Schulden besitzen; einschließlich Kreditrückzahlungspflichten auch ggü. dem Staat.
Hinzu kommt als Hürde, dass das einschlägige Strafrecht nicht suspendiert wurde.
Bei Gastwirten schätzen Insider gegenwärtig, dass bis zu mehr als 60% sowieso aufgeben werden –
Liquidation oder Insolvenz. Das UN World Food Programme (WFP) rechnet mit einer
Hungerpandemie, welche im April bereits 265 Mio. Menschen lebensbedrohlich gefährdete. Die
International Labour Organisation (ILO) schätzte zu dieser Zeit, dass weltweit nahezu jeder zweite
Arbeitsplatz wegfällt und die Existenzgrundlage dann fehle.
Bis zum Totalverlust reichen die Risiken bei privater und betrieblicher Altersvorsorge
Dass beim Steuerverlagerungsmodell Riestersparen und Basisrente, zwar die private Verpfändung
durch den Versicherungsnehmer unterbunden ist, bedeutet keinesfalls einen kompletten Schutz vor
hoheitlicher Pfändung und/oder Verwertung mittels Einziehung durch den Insolvenzverwalter. Jedoch
läßt sich dies prüfen und häufig legal gestalten – selbst bei normalen Lebensversicherungen.
Besonders bitter ist es für Arbeitnehmer, wenn sie es versäumten den Insolvenzschutz der eigenen
betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und sicher zu stellen, um sich später vom
Insolvenzverwalter an den Pensionssicherungsverein verweisen zu lassen – mit guter Aussicht auf
eine faktische Minderung der eigenen Ansprüche.
Der Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 18.07.2013, Az. IX ZR 219/11) eröffnete dem
Insolvenzverwalter weitergehende Möglichkeiten, auf das Vermögen der
Mittelstandskapitalgesellschaft zur Rückdeckung der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
zuzugreifen; insbesondere bei Pensionszusagen an geschäftsführende Gesellschafter.
Anfechtbarkeit der Verpfändung einer Rückdeckung an den Geschäftsführer
Der BGH hat entschieden, daß für eine Anfechtung der Bestellung von Sicherheiten für den
Geschäftsführer (z.B. Verpfändung oder Abtretung) durch Insolvenzverwalter bzw. Gläubiger nach §
135 Insolvenzordnung (InsO) es ausreichend ist, wenn der Geschäftsführer mit 50% am
Gesellschaftskapital beteiligt ist und zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.
Nach der seit 01.11.2008 gültigen gesetzlichen Regelung sind nämlich solche Sicherheiten (z.B.
Verpfändung einer Lebensversicherung), die die Gesellschaft in den letzten 10 Jahren gewährt hat,
anfechtbar – auch wenn seinerzeit damit nicht die Absicht einer Gläubigerbenachteiligung verbunden
war. Dies gilt nicht nur für Sicherheiten zur Absicherung von Darlehen des Gesellschafters, sondern
auch für Rechtsverhältnisse, die einem Darlehen an die Gesellschaft wirtschaftlich entsprechen. Für
die spätere Pension hat der Geschäftsführer eine Arbeitsleitung erbracht, sich den Lohn jedoch
teilweise nicht ausbezahlen lassen, sondern wirtschaftlich bei seiner Gesellschaft dieses Geld
darlehensähnlich bis zum Erreichen des Rentenalters stehen lassen: Dies spricht stark für die
Annahme eines darlehensähnlichen Geschäfts. Würde es keine Sicherheit geben, also z.B. keine
Verpfändung, dann wären allenfalls Rechtshandlungen aus dem letzten Jahr vor Insolvenzeröffnung
anfechtbar – also etwa die Tilgung von Gesellschafterdarlehen ohne Kreditsicherheit.
Auch unangemessen hohe Pensionszusage anfechtbar
Handelt es sich um eine unangemessen hohe Pensionszusage, wird der Insolvenzverwalter nach §
134 InsO von einer (gemischten bzw. teilweisen) Schenkung ausgehen, und anfechten (LG Bochum,
Urteil vom 10. Mai 2011, Az. 9 S 251/10). Diese Möglichkeit besitzt auch jeder normale Gläubiger, der
ansonsten keine Vollstreckung mehr mit Erfolg hat durchführen können.
Selten wirksamer Schutz durch Treuhandmodelle
Eine die Gläubiger der Mittelstands-GmbH stets benachteiligende Treuhandvereinbarung gilt als in
dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem das Treugut entsteht (BGH, Urteil vom 24.05.2007, Az. IX ZR
105/05). Erfolgt der Aufbau einer Rückdeckung (z.B. in einer Lebensversicherung oder über ein
Wertpapierdepot) durch laufende Einzahlungen, oder erfolgt die dingliche Übertragung von
Vermögen auf einen Treuhänder, so ist im Zweifel erst der zeitlich letzte Teilakt bei mehraktigen
Rechtsgeschäften maßgeblich.
Würden dem Treuhänder gegen den Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters wirksame
Einreden zustehen, welche die Mittelstands-GmbH nicht erheben konnte, so ist bereits die Zahlung
an den Treuhänder gläubigerbenachteiligend, und damit anfechtbar.
Anfechtung nach Werbung mit Insolvenzschutz durch Produktgeber
Bereits das Ziel, auch einen Vermögensschutz (Asset-Protection) durch Verpfändung der Rückdeckung
einer Pensionszusage zu verfolgen, selbst in wirtschaftlich guten Zeiten der Mittelstands-GmbH,
eröffnete dem Insolvenzverwalter bisher schon wegen bedingt vorsätzlicher
Gläubigerbenachteiligung die Anfechtung nach § 133 InsO (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2002,
Az. 7 U 152/01). Neu ist nun, dass es auf das Ziel der Gläubigerbenachteiligung gar nicht mehr
ankommt, soweit ein als darlehensähnlich zu beurteilendes Geschäft zugrunde liegt.
Vertriebsmärchen der Insolvenzsicherheit bei verpfändeten Rückdeckungsversicherungen
Je nach Ausgestaltung der Pensionszusage mit Rückdeckung, einschließlich Treuhandmodell, kann der
Insolvenzverwalter wie auch jeder normale Gläubiger bis zu mehr als 10 Jahre rückwirkend auf die
seitdem entstandenen Rückdeckungsmittel des geschäftsführenden Gesellschafters ohne weiteres
zugreifen, sofern dieser mindestens zu 50% an der Gesellschaft beteiligt und zur
Alleingeschäftsführung berechtigt ist.
Problemlösung häufig nicht im inländischen Rechtsraum
Zunächst einmal gilt Insolvenzrecht und Zivilprozeßrecht einschließlich Vollstreckungsrecht nur im
Inland. Nur durch wirksame Rechtswahl kann ein Vermögensschutz im Einzelfall im Ausland erreicht
werden. Hintergrund ist die rechtspolitische Entscheidung zwischen dem Interesse der Gläubiger
einerseits und dem Interesse des Staates sowie der Mitarbeiter und Geschäftsführer an einer
Sicherstellung der Altersversorgung andererseits. Dies zu gestalten ist Versicherungsmaklern jedoch
nicht möglich, denn in aller Regel wird durch die Einschaltung irgendeiner Mittelsperson aus dem Inoder
Ausland die Wahl ausländischen Rechts nichtig sein.
*von Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, RB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter
Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de)
und
Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich
bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten
Krankenversicherung :
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Dr. Johannes Fiala, PhD, MBA, MM
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