Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. berät und informiert Menschen mit Behinderungen


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Behinderung - Betreuungsrecht
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Haben Sie vorgesorgt?
Meistens kommt es unerwartet: Ein Herzinfarkt, ein Unfall, eine größere Operation, eine Krankheit und auf einmal können Sie nicht mehr aus eigener Kraft entscheiden und handeln. Wenn Sie in diesem Falle ihren eigenen Willen nicht mehr äußern können, muß, z.B.: wenn Sie in eine Operation einwiligen müssen, jemand für Sie entscheiden.
Oder kennen Sie vielleicht ältere Menschen, bei denen eine Mahnungnach der anderen ins Haus flattert, weil sie ihre eigene Situation nicht mehr überblicken?
Wenn Sie in solchen Fällen nicht vorgesorgt haben, geht die Sache zum Gericht. Eine Richterin oder ein Richter entscheiden dann, wer für Sie die Entscheidungen trifft. Unter Umständen kann dies eine wildfremdePerson sein.
Dies alles können Sie vermeiden, wenn Sie vorgesorgt haben.
Das Problem: Selbst Ehepartner und Verwandte können nicht automatisch Entscheidungen für Sie treffen, die rechtlich verbindlich sind. Das heißt keine Unterschrift für sie zu tätigen. Das ist nur möglich, wenn Sie ihnen eine eigene Vollmacht dazu ausgestellt haben.
Von der Betreuung ist die sogenannte Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Eine solche kann jedoch nur erteilt werden, solange die betroffene Person voll geschäftsfähig ist. Bei Vorliegen einer Vollmacht kommt es in der Regel nicht zu einer (gewöhnlichen) Betreuungsanordnung. Denkbar wäre jedoch eine Kontrollbetreuung. Ein Kontrollbetreuer hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Bevollmächtigten zu überwachen.
Natürlich besteht auch bei der Vollmacht die Möglichkeit, diese auf einzelne Teilbereiche zu begrenzen. Wer bevollmächtigt wird, entscheidet alleine die vorsorgende Person. Die Auswahl sollte auf eine vertrauenswürdige Person fallen, welche sich für die Bewältigung der auf sie zu kommenden Aufgaben eignet.
Am 1. Januar 1992 ist das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) in Kraft getreten. Es hat erhebliche Verbesserungen für erwachsene Mitbürger und Mitbürgerinnen gebracht, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen. Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl der betroffenen Menschen ist an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Ge- brechlichkeitspflegschaft getreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist. Seine Wünsche sind in diesem Rahmen beachtlich.
Die rechtliche Betreuung
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so
bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.
Dieser Betreuer kann aufgrund der erwähnten Hilfsbedürftigkeit Regelungen in der Gesundheitsund/
oder Vermögenssorge, der Aufenthaltsbestimmung, beispielsweise einem Heimaufenthalt,
der Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Pflegegeld usw. treffen. Die ihm übertragenen
Aufgaben sind dabei so zu erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht.
Hilfestellung erhalten betroffene Personen bei den örtlichen Betreuungsbehörden sowie den
Betreuungsvereinen.
Betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheitoder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen
können.
Viele der Betroffenen sind alte Menschen. Denn im Alter nimmt die Fähigkeit zu selbstbestimmtem
Leben oft ab. Die Regelungen werden für sie zunehmend von Bedeutung sein.
Die Betreuungsbehörden und –vereine beraten Betroffene und bieten Informationen und praktische
Hilfen zu Vollmachten und Betreuungsverfügungen.
Das Betreuungsrecht regelt die rechtliche Hilfe und Fürsorge für einen Erwachsenen, der aus
Krankheits- oder Altersgründen seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Dem
Hilfebedürftigen kann ein Betreuer zur Seite gestellt werden, der alle Aufgaben eines durch
richterlichen Beschluss festgelegten Aufgabenbereichs regelt. Dies wird nur dann erforderlich,
wenn der Betroffene nicht mit einer Vorsorgevollmacht für den Fall seiner Hilfsbedürftigkeit selbst
vorgesorgt hat.
Bei der rechtlichen Betreuung handelt es sich entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens nicht
um eine Entmündigung, sondern vielmehr um eine Art Unterstützung der betroffenen Person.
Wenn man in die Situation kommt, seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln zu
können, kann es zu einer Betreuungsanordnung durch das Betreuungsgericht kommen. Die
Ursachen hierfür sind nicht immer vorhersehbar: Ganz plötzlich kann zum Beispiel ein
Schlaganfall oder ein Unfall einem Menschen das Leben immens erschweren.
Die Betreuungsanordnung kann sich hierbei sowohl auf alle (persönlichen und finanziellen)
Angelegenheiten als auch auf einzelne Teilbereiche beziehen. Hierbei kommt es stets darauf an, in
welchen Bereichen die betroffene Person Hilfe benötigt.
Bereiche oder Aufgaben
Haben Sie bestimmte Bereiche an den Bevollmächtigten abgegeben, entscheidet der
Bevollmächtigte für Sie. Diese Bereiche können Sie an Ihren Bevollmächtigten
abgeben:
Bereich Der Bevollmächtigte hat zum Beispiel die Berechtigung
Vermögensverwaltung,
Rechtsgeschäfte in
Vermögensangelegenheiten
Gesundheitssorge
Aufenthalt- und
Wohnungsangelegenheiten
Post- und
Fernmeldeverkehr
Ihr Konto zu führen, Ihre Rechnungen zu bezahlen, Ihr
Haus oder Ihre Wohnung zu verkaufen.
das Krankenhaus, den Arzt oder den Pflegedienst
auszuwählen, Ihre Krankenakten zu lesen,
Untersuchungen und Behandlungen zu erlauben, wie zum
Beispiel: Blutabnahme, Impfung, das Anlegen einer
Magensonde, Computertomografie.
zu entscheiden, ob Sie in einem Pflegeheim oder
Zuhause versorgt werden oder wer in Ihrer Wohnung
leben darf.
Ihre Post oder Ihre E-Mails zu lesen, einen Telefonoder
Handy-Vertrag in Ihrem Namen abzuschließen
oder zu kündigen.
Behörden, Gerichte einen Anwalt für Sie zu bestellen, einen Ausweis zu
beantragen, Sie bei der Rentenversicherung zu vertreten.
Todesfall zu entscheiden, wie oder wo Sie beerdigt werden sollen.
Bestimmte Bereiche können Sie nicht an den Bevollmächtigten abgeben. Zum Beispiel, ob Sie in
ein geschlossenes Pflegeheim ziehen oder ob Sie Beruhigungsmedikamente erhalten sollen.
Dies sind sogenannte freiheitsentziehende Maßnahmen.
Diese Entscheidungen muss ein Gericht fällen.
Auf die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person hat die bloße Betreuungsanordnung keinen
Einfluss. Es gibt jedoch in Ausnahmefällen die Möglichkeit, dass die Geschäftsfähigkeit des
Betreuten durch einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt beschränkt wird. Ist zum Beispiel in
dem Bereich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, kann der Betroffene nur
mit Einwilligung seines Betreuers wirksam Verträge abschließen.
Jeder kann eine rechtliche Betreuung beantragen oder auch anregen, auch der Hilfesuchende
selbst. Zuständig ist in der Regel das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der gewöhnliche
Aufenthalt des Betroffenen liegt.
Als Betreuer kommen vorrangig ehrenamtlich Engagierte in Frage. Dies können u. a.
Familienangehörige oder Freunde der jeweiligen Person sein. Sollte kein geeigneter Ehrenamtler
zur Verfügung stehen, wird die Betreuung in aller Regel durch einen Berufs- oder Vereinsbetreuer
geführt. Die betroffene Person kann im Rahmen einer Betreuungsverfügung einen Betreuer ihrer
Wahl bestimmen.
Der Betreuer vertritt den Betroffenen innerhalb der ihm übertragenen Aufgabenkreise. Das
Betreueramt wird eigenverantwortlich geführt.Oberster Maßstab ist hierbei das Wohl des
Betroffenen.
Unter welchen Voraussetzungen wird eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt?
Eine Betreuerin oder ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine
Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden im Gesetz (§ 1896 Abs. 1 BGB) genannten
Krankheiten oder Behinderungen beruht:
• Psychische Krankheiten
Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; ferner seelische
Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten (z. B.
einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen
(Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein.
Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen („Psychopathien“).
• Geistige Behinderungen
Hierunter fallen die angeborenen sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche
Hirnschädigung erworbenen Intelligenzdefekteverschiedener Schweregrade.
• Seelische Behinderungen
Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen
Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus werden
hierzu gerechnet.
Körperliche Behinderungen
Auch körperliche Behinderungen können Anlass für die Bestellung einer oder eines Betreuers
sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten
wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern. Dies kann etwa bei dauernder
Bewegungsunfähigkeit der Fall sein.
Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten: Eine Betreuerin oder
ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn die Betroffene Person auf Grund dieser Krankheit oder
Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag. Es kann sich
dabei etwa um Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der
Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts handeln.
Grundsatz der Erforderlichkeit bei der Betreuerbestellung
Die Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für die Betroffenen dar. Sie kann von ihnen aber auch als
Eingriff empfunden werden, zumal wenn sie mit der Bestellung nicht einverstanden sind. Gegen
den Willen der Betroffenen,sofern sie diesen frei bilden kann, darf eine Betreuerin oder ein
Betreuer nicht bestellt
werden (§ 1896 Abs. 1a BGB). Für alle Bereiche des Betreuungsrechts gilt außerdem der
Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich
• auf das „Ob“ einer Betreuerbestellung,
• auf den Umfang des Aufgabenkreises der Betreuerin oder desBetreuers,
• auf die Auswirkungen der gerichtlichenMaßnahme,
• auf die Dauer der Betreuerbestellung.
Notwendigkeit der Betreuung
Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann Dabei muss zunächst festgestellt
werden, ob nicht Hilfsmöglichkeiten tatsächlicher Art vorhanden oder ausreichend sind,
insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Solche
Hilfen sind vorrangig.
Wichtig:
Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig
besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen
usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung einer Betreuerin oder eines
Betreuers. Hier wird es normalerweise auf ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten
der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht.
Wenn darüber hinaus eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person notwendig ist,
reichen solche Hilfen nicht aus. Hier ist dann die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers
notwendig.
Eine Betreuerin oder einen Betreuer braucht auch derjenige nicht, der eine andere Person selbst
bevollmächtigen kann und will oder bereits früher bevollmächtigt hat. Das gilt nicht nur in
Vermögensangelegenheiten, sondern auch für alle anderen Bereiche, etwa die
Gesundheitsangelegenheiten oder Fragen des Aufenthalts. Jeder kann in gesunden Tagen
vorausschauend für den Fall der eventuell später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit einer
Person seines Vertrauens die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen.
Wo sollte die Verfügung aufbewahrt werden?
Die Betreuungsverfügung sollte an einem Ort liegen, den man leicht erreichen kann. Zum
Beispiel in einer Schublade im Schrank oder im Schreibtisch. Am besten Sie sagen einer Person,
der Sie vertrauen, wo die Betreuungsverfügung liegt. Sie können auch eine Notiz in Ihrem
Geldbeutel hinterlegen, wo Sie die Betreuungsverfügung hingelegt haben. Denn nur wenn das
Betreuungsgericht die Betreuungsverfügung kennt, kann das Gericht entsprechend entscheiden.
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, können Sie sich beim zentralen Vorsorgeregister der
Bundes-Notar-Kammer oder bei Ihrem örtlichen Betreuungsgericht registrieren. Dort hinterlassen
Sie eine Notiz, dass Sie eine Betreuungsverfügung geschrieben haben. Sie können dort auch
angeben, wo Sie die Betreuungsverfügung hinterlegt haben. Sinnvoll ist es eine Kopie dieser
Verfügung dort zu hinterlegen. Das Betreuungsgericht prüft beim Vorsorgeregister, ob Sie eine
Notiz zu Ihrer Betreuungsverfügung hinterlegt haben. Die Registrierung beim Vorsorgeregister
kostet eine kleine Gebühr.
Umfang der Betreuung
Betreuerin oder Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine
Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).
Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfenden Betreuern nicht
übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen
gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.
Auswirkungen der Betreuung
Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht zur
Folge, dassder oder die Betreute geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihm
abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen alleine danach, ob er
deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. In
vielen Fällen wird eine solche Einsicht allerdings nicht mehr vorhanden sein. Dann ist der oder die
Betreute „im natürlichen Sinne“ – unabhängig von der Betreuerbestellung geschäftsunfähig (§ 104
Nr. 2 BGB).
Einwilligungsvorbehalt
Von dem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche
Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für
einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine
Beschränkungder Teilnahme am Rechtsverkehr ein.
Die Betroffenen brauchen dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen
Geschäften des täglichen Lebens, abgesehen) die Einwilligung ihrer Betreuerin oder ihres
Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht an, wenn die erhebliche Gefahr
besteht, dass der betreute Mensch sich selbst oder sein Vermögen schädigt. Die Maßnahme dient
damit in erster Linie dem Schutz des oder der Betreuten vor uneinsichtiger Selbstschädigung. Ein
Einwilligungsvorbehalt kann z. B. auch angeordnet werden, um zu verhindern, dass die oder der
Betreute an nachteiligen Geschäften festhalten muss, weil im Einzelfall der ihm obliegende
Nachweis der Geschäftsunfähigkeit nicht gelingt.
Dauer der Betreuung
Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts dürfen nicht länger als
notwendig dauern. Das Gesetz schreibt deshalb ausdrücklich vor, dass die Betreuung aufzuheben
ist, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Die beteiligten Personen, insbesondere der oder die
Betreute und die Betreuerin oder der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem
Betreuungsgericht den Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit mitzuteilen und so auf eine Aufhebung
der Betreuung hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung das Datum des
Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss.
Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschiedenwerden.
Beendigung der Betreuung:
Die Betreuung endet entweder durch Tod des Betreuten oder Aufhebung der
Betreuung.
Insbesondere bei Tod des Betreuten erlischt das Betreueramt auch mit dem Tod des Betreuten.
Somit hat der Betreuer grundsätzlich keinerlei Pflichten und keine Rechte mehr diesbezüglich
(insbesondere auch kein Recht mehr über die Konten des Verstorbenen zu verfügen). Nach
Eintritt des Todes des Betreuten entfällt die Berechtigung und die Verpflichtung des Betreuers,
über das Vermögen des Betreuten zu verwalten, Verfügungen zu treffen und Rechtsgeschäfte
abzuschließen. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen nunmehr dem Erben oder der
Erbengemeinschaft zu.
Artikel von Hermann Mottweiler, ehrenamtlicher Mitarbeiter im Fachteam Soziales.
Fachteam Soziales Betreuung/früher Vormundschaft
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Lea Lausecker
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